GGA Gesellschaft für Gefahrgut- und Arbeitsschutzberatung mbH
GGA Gesellschaft für Gefahrgut- und Arbeitsschutzberatung mbH

Gefahrgutschulungen im Luftverkehr - LBA

 

Kompetenzbasierendes Ausbildung- und Beurteilungskonzept"
(Competency-Based Training and Assessment (CBTA))

 

Alle am Gefahrgutumschlag beteiligten Personen unterliegen einer Schulungspflicht, um sie spezifisch auf ihre Aufgaben und Pflichten vorbereiten zu können und somit die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. Diese Schulung muss vor Beginn der Tätigkeit stattfinden und der Fachkundenachweis (dieser wird in Form einer bestandenen Abschlussprüfung erbracht und ist 2 Jahre gültig) auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. 

 

Die diesbezüglichen Vorschriften sind die Gefahrgutvorschriften im Anhang 18 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erlassenen „Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr“ (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO T.I.) Doc 9284), gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung zwingend anzuwenden. 
 

Die an der Beförderung gefährlicher Güter in der Zivilluftfahrt beteiligten Personen sind auch nach der neuen Zielsetzung der kompetenzorientierten Schulung und Beurteilung gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schulen. 

Der Schulungsbedarf wird mittels Analyse der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Person durch den Arbeitgeber (gemeinsam mit dem Schulungsanbieter) festgelegt und kann bei Übereinstimmung mit den von der ICAO angepassten Aufgabenlisten für bestimmte, klar definierte Funktionen („Adapted Task Lists for Certain Well-Defined Functions“) der beteiligten Personen mittels „Standardisierter Schulung“ abgedeckt werden. 
 

Voraussetzung für die Durchführung einer standardisierten Schulung ist eine Deckungsgleichheit ihres Inhalts mit der individuellen Schulungsbedarfsanalyse für die nötige Kompetenz der betroffenen Person. Geringe Abweichungen sind zulässig. 

Für die Kursdauer wären grundsätzlich Zeitansätze zu berücksichtigen. 

 

Ergibt die vom Arbeitgeber bestätigte Schulungsbedarfsanalyse eine massive Abweichung zu den klar definierten Funktionen, ist eine maßgeschneiderte Schulung für die nötige Kompetenz des Beteiligten zu erstellen. Details und Orientierungshilfen finden sich in ICAO Doc 10147 (Guidance on a Competency-based Approach to Dangerous Goods Training and Assessment) oder dem Leitfaden zur Gefahrgutschulung, Kompetenzorientierter Schulungs- und Beurteilungsansatz, Ausgabe 1, 2023, welcher von der IATA publiziert wurde. 

 

Da die Inhalte und Methoden für maßgeschneiderte Kurse entsprechend der individuellen Bedarfsanalyse erstellt werden müssen, erscheint eine generelle Vorgabe von Zeitansätzen ungeeignet. Generell werden die bei „offenen“ Schulungen die altbekannten Zeitansätze beibehalten. Bei Inhouse-Schulungen kann von diesen Zeitansätzen abgesehen werden.

 

IATA Leitfaden Kompetenzorientierter Schulungs-und Beurteilungsansatz
Weiterführende Informationen
dgcbta-1-de.pdf
PDF-Dokument [1.5 MB]
CBTA - Orientierungshilfe vom LBA
Orientierungshilfe_CBTA.pdf
PDF-Dokument [317.5 KB]

Unsere Schulungen sind vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt und durch und vom Luftfahrt-Bundesamt gem. LBA-Bescheid DE.GGS.0092  zugelassen.

 

 

Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Die Rechnung geht Ihnen ca. 4 bis
6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn zu. Die Rechnung ist - gemäß unserer Zahlungsbedingungen - sofort nach Erhalt zahlbar. Bei Nichterscheinen oder Absagen, die später als 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, wird die volle Teilnahmegebühr berechnet. Ein Ersatzteilnehmer zu dem geplanten Termin kann jedoch benannt werden.

 

Stornierungen, die später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter eingehen, werden mit EUR 80,00 Verwaltungsaufwand zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung kurzfristig abzusagen, zum Beispiel aufgrund „nichterreichen“ der Mindestteilnehmerzahl. Bereits überwiesene Rechnungsbeträge werden in diesem Fall vom Veranstalter unverzüglich zurückerstattet.

 

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